Ab dem 1. November 2026 zahlen Onlinehändler für jede Warenposition, die sie aus einem Nicht-EU-Land direkt an Kunden in der EU versenden, eine neue Union Handling Fee von 2 €. Die Gebühr gilt unabhängig vom Warenwert – also auch für Sendungen über 150 € – und kommt zusätzlich zum pauschalen Zoll von 3 €, der seit dem 1. Juli 2026 auf Kleinsendungen erhoben wird.
Die Union Handling Fee ist eine EU-Bearbeitungsgebühr für Sendungen aus Nicht-EU-Staaten, die von Online-Händlern oder Plattformen direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU geliefert werden (Fernverkauf). Sie soll die gestiegenen Kosten für die Kontrolle und Abwicklung dieser Sendungen decken. Rechtsgrundlage ist Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 (Zollkodex der Union). Die Höhe von 2 € pro Warenposition legt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 der Kommission fest, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 22. Oktober 2026 und anwendbar ab dem 1. November 2026. Die Generalzolldirektion hat die Einführung am 29. Oktober 2026 bestätigt.
Die Gebühr fällt für jede unterschiedliche Warenposition innerhalb einer Sendung an. Gleichartige Waren zählen als eine Position.
| Inhalt der Sendung (Beispiel der Generalzolldirektion) | Handling Fee |
|---|---|
| 1 Baumwoll-T-Shirt, 1 Handyhülle, 1 Buch | 6 € |
| 4 Baumwoll-T-Shirts | 2 € |
Die Gebühr kommt zu den regulären Einfuhrabgaben hinzu. Für Sendungen bis 150 €, die unter die seit dem 1. Juli 2026 geltende Regelung fallen, wird außerdem ein Pauschalzoll von 3 € pro Warenkategorie erhoben. Laut Zoll gehören Zoll und Bearbeitungsgebühr zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. Die Gebühr wird nicht erstattet. Mehr zum Pauschalzoll lesen Sie in unserem Beitrag 3 € EU-Zoll auf Kleinsendungen.
Laut Generalzolldirektion übernehmen in der Regel die Transportdienstleister oder die Händler bzw. Plattformen die Abwicklung und Zahlung. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich grundsätzlich keine neuen Pflichten. Händler können die Gebühr je nach Verkaufsmodell jedoch an ihre Kundschaft weitergeben. Da der Zeitpunkt der Einfuhr maßgeblich ist, können auch Bestellungen betroffen sein, die vor dem 1. November 2026 aufgegeben wurden.
Laut EU-Kommission wurden 2025 rund 5,9 Milliarden E-Commerce-Warenpositionen mit geringem Wert in die EU eingeführt, 26 % mehr als im Vorjahr – der Großteil aus China.
Die Gebühr betrifft Fernverkäufe, bei denen die Ware aus einem Nicht-EU-Staat direkt an die Kundschaft in der EU geliefert wird. Viele Händler prüfen deshalb, ihre Ware gesammelt zu importieren, regulär zu verzollen und aus einem Lager in Deutschland oder Europa zu versenden. Ob und wie die Gebühr im eigenen Geschäftsmodell anfällt, hängt vom Einzelfall ab – verbindliche Auskunft gibt das zuständige Hauptzollamt oder eine Zollberatung.

Wichtig: Auch beim Sammelimport fallen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Ein EU-Lager kann die Verzollung aber auf wenige größere Sendungen bündeln und Kosten sowie Lieferzeiten planbarer machen.
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Nein. Sie fällt für jede unterschiedliche Warenposition innerhalb einer Sendung an.
Ja. Die Gebühr gilt unabhängig vom Sendungswert.
Nein. Sie wird zusätzlich zu den regulären Einfuhrabgaben erhoben.
Grundsätzlich nicht; Abwicklung und Zahlung übernehmen in der Regel Transportdienstleister, Händler oder Plattformen. Händler können die Kosten aber weitergeben.
Beim zuständigen Hauptzollamt oder bei einer Zollberatung.
Quellen: Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 (EUR-Lex) · Generalzolldirektion – Pressemitteilung vom 29.10.2026 · Zoll online – Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze · Rat der EU · EU-Kommission – Goods bought online. Stand: 29. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Zoll-, Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Hauptzollamt.
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